Orderrichtlinien - Allgemeines: junger Geschäftsmann schreibt auf seinem Laptop
Orderrichtlinien für Internet- und Beratungskunden

Für den Handel über Internet, Telefon und Smartphone - Punkt Allgemeines

Allgemeines

Generelle Richtlinien für den Online-Wertpapierhandel

Bei der Wertpapierauftragserfassung und Wertpapiersuche muss die ISIN (International Securities Identification Number) verwendet werden. Die ISIN stellt eine zwölfstellige alphanumerische Zahl dar (z.B. AT0000606306). Diese ISIN wird auf sämtlichen Belegen (Abrechnung, Depotauszug, Internet-Banking, …) dargestellt und ist maßgeblich für die Abwicklung von Wertpapieraufträgen. Alle Masken im Internet Wertpapier, wie Positionsübersicht, Orderbuch, Positionsdetails, Orderdetails, Umsätze, ... werden mit der ISIN angezeigt.

Es ist unzulässig Short-Positionen einzugehen. Sie können aber im Einzelfall dennoch entstehen, wenn ein Verkauf doppelt durchgeführt wird und somit mehr Stücke verkauft werden, als ursprünglich am Wertpapierdepot verfügbar waren. Solche Konstellationen treten in der Regel sehr selten bei Storno- und Änderungsaufträgen auf. Die Short-Bestände sind durch den Kunden (=Internetkunde) sofort nach Auftreten glattzustellen.

Beim Beratungsgeschäft ist die Bank dazu berechtigt die Short-Bestände sofort nach Auftreten – auch ohne Auftrag des Kunden - glattzustellen. Erfolgt beim Internethandel dieser Schritt nicht innerhalb eines Tages, ist die Bank berechtigt, die Short-Position ohne Auftrag des Kunden glattzustellen. Sämtliche daraus erwachsende Kosten und Nebengebühren werden dem Verrechnungskonto des Kunden angelastet.

Ein beratungsfreies Geschäft ist die Durchführung von Wertpapieraufträgen, denen keine persönliche Empfehlung der Bank (Anlageberatung) zugrunde liegt. Dazu muss die Bank Informationen zu Ihrer Erfahrung und Ihren Kenntnissen in Bezug auf das von Ihnen gewünschte Finanzinstrument einholen.

Anhand dieser Informationen beurteilt die Bank, ob Sie über die erforderliche Erfahrung und Kenntnisse verfügen, um die Risiken im Zusammenhang mit dem von Ihnen gewünschten Finanzinstrument zu verstehen (Angemessenheitsprüfung). Es erfolgt keine Prüfung, ob das gewünschte Finanzinstrument (Wertpapier) Ihren Anlagezielen, Ihren finanziellen Verhältnissen und Ihrer Risikotoleranz entspricht. Wird Ihr Depot als Gemeinschaftsdepot mit Einzelverfügung von mehreren Depotmitinhabern geführt, erfolgt die oben erwähnte Angemessenheitsprüfung auf den Depotmitinhaber, der den konkreten Auftrag erteilt. Die anderen Depotmitinhaber bleiben in diesem Fall unberücksichtigt.

Wird ein konkreter Auftrag von einem Zeichnungsberechtigten erteilt, erfolgt die Angemessenheitsprüfung auf den Zeichnungsberechtigten, der den konkreten Auftrag erteilt. Auch hier erfolgt keine Prüfung, auf die bereits oben genannten Parameter.

Richtlinie betrifft den Handel über Internet, Telefon und Smartphone. Die Anzeige der Daten (Aufträge, Belege,...) im Orderbuch ist zeitlich begrenzt, bei Funktionsaufruf wird ein Zeitraum von einem Monat vorausgewählt. Damit auch ältere Aufträge ersichtlich werden (zB zum Abruf der Abrechnung oder zum Erteilen von Storno- bzw. Änderungsaufträgen), muss der Anzeigezeitraum über die Datumsfelder entsprechend verlängert werden. Das Orderbuch steht in der kostenlosen Mein ELBA-Basis-Version maximal 400 Tage und in der kostenpflichtigen Plus-Version maximal 800 Tage in die Vergangenheit zur Verfügung.

STEUERLICHE KATEGORISIERUNG VON NEU- UND ALTBESTÄNDEN

Aufgrund der neuen steuerlichen Regelungen im Rahmen der Einführung der Kursgewinnsteuer kann es zu unterschiedlichen steuerlichen Beständen kommen: steuerlicher Altbestand und steuerlicher Neubestand. Die steuerlichen Kategorien Altbestand (Aktien- und Fondskäufe vor 1.1.2011, Anleihenund Zertifikatekäufe vor 1.4.2012) und Neubestand (Aktien- und Fondskäufe nach 1.1.2011, Anleihenund Zertifikatekäufe nach 1.4.2012) werden im Depot in einer Position zusammengefasst dargestellt. Allerdings werden im Hintergrund, in der sogenannten steuerlichen Positionsführung, die einzelnen Bestände getrennt abgespeichert.

Bei Neubestand kann der Fall eintreten, dass die Anschaffungskosten nicht vorhanden sind. Dies kann bei Depotüberträgen und Lieferungen von Wertpapieren der Fall sein, wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten von der übertragenden Bank nicht mitgegeben werden beziehungsweise die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht nachgewiesen werden können. In diesen Fällen werden die Anschaffungskosten pauschal anhand des aktuellen Marktpreises ermittelt (Neubestand mit Ersatz- Orderrichtlinien Internetkunden_20180528.docx Seite 6 von 32 Stand: Mai 2018 bemessung). Ist allerdings kein aktueller Marktpreis vorhanden, werden die Anschaffungskosten erst bei Verkauf der Wertpapiere vom Verkaufserlös abgeleitet (Neubestand ohne Kurs).

Es kann daher sein, dass zum selben Wertpapier bis zu vier unterschiedliche Steuerpositionen vorhanden sind:
 

  • Neubestand mit Ersatzbemessung
    Bei Neubestand mit Ersatzbemessung werden die steuerlichen Anschaffungskosten anhand eines Gemeinen Wertes ermittelt. Rechtlicher Hintergrund: § 93 Abs. 4 EStG, KESt-Neubestand mit Anschaffungskosten nach dem gleitenden Durchschnittsverfahren. Der Gemeine Wert dient als Ersatzbemessung für die fehlenden steuerlichen Anschaffungskosten. Dies kann bei Lieferungen und Depotüberträgen der Fall sein. Die Gewinne sind nicht endbesteuert.

  • Neubestand ohne Kurs
    Bei Neubestand ohne Kurs sind weder die steuerlichen Anschaffungskosten noch ein Gemeiner Wert ermittelbar. Rechtlicher Hintergrund: § 93 Abs. 4 EStG, KESt-Neubestand ohne vorhandene Anschaffungskosten. Die Gewinne sind nicht endbesteuert.

  • Neubestand
    Bei Neubestand sind die steuerlichen Anschaffungskosten vollständig vorhanden. Rechtlicher Hintergrund: § 27a Abs. 4 Zi 3 EStG, KESt-Neubestand mit Anschaffungskosten nach dem gleitenden Durchschnittsverfahren. Die Gewinne sind durch den Kapitalertragssteuerabzug endbesteuert.

  • Altbestand
    Der Altbestand unterliegt nicht der KESt auf Kursgewinne. Es handelt sich dabei um Aktien und Fonds, die vor 1.1.2011 und um Anleihen und Zertifikate, die vor 1.4.2012 erworben wurden.

Zukäufe zu bereits bestehenden Wertpapierpositionen werden im Depot mit den bereits bestehenden zu einer Gesamtposition zusammengeführt.

Die einzelnen steuerlichen Bestände (Alt- und Neubestand) sind in der Positionsübersicht in den Wertpapierdetails ersichtlich.

Bei Verkaufsaufträgen werden diese Bestände in jener Reihenfolge abgebaut, welche in den Wertpapierdetails bzw. direkt in der Verkaufsmaske angezeigt wird. Sollte der Kunde mit dieser Reihenfolge nicht einverstanden sein, kann diese Reihenfolge direkt in der Verkaufsmaske abgeändert werden. Der bevorzugte Steuertopf kann danach in den Orderdetails bzw. in der Storno- oder Änderungsmaske nachvollzogen werden. Eine nachträgliche Änderung des bevorzugten Steuertopfes ist nur mittels Storno- und Neuauftrag möglich.

BELEGWESEN

Im Belegwesen (Auftragsbestätigung und Auftragsabrechnung) ergeben sich aufgrund der Einführung der Kursgewinnsteuer Neuerungen. Bei Käufen werden die steuerlich relevanten Anschaffungskosten zusätzlich ausgewiesen. Bei Verkäufen wird eine eventuelle KESt-Belastung für realisierte Kursgewinne entsprechend auf den Abrechnungen ausgewiesen.

VERLUSTAUSGLEICH

Der Verlustausgleich bei privaten Einzeldepots ist gesetzlich geregelt und wird automatisch durch die Bank durchgeführt. Die Höhe der bezahlten KESt (bei Erträgen und realisierten Kursgewinnen) wird bei der Realisierung von Kursverlusten innerhalb eines Kalenderjahres gegen gerechnet. Der aktuelle Stand des Verlusttopfs ist bei verlusttopfrelevanten Buchungen einmal täglich am Kontoauszug ersichtlich. 

Folgende Punkte sind beim Intraday-Handel im Internet zu beachten. Voraussetzung ein gekauftes Wertpapier noch am selben Tag zu verkaufen, ist der Erhalt der Durchführungsbestätigung von der Börse. 

  • Dh. bei Online Börsen - dies kann binnen Sekunden möglich sein.
  • Dh. bei Offline Börsen - die Durchführungsbestätigung erhalten Sie in der Regel bis spätestens nächsten Tag; erst bei Erhalt dieser Durchführungsbestätigung kann der Verkauf durchgeführt werden.
  • Im Beratungsgeschäft (Berater führt Aufträge für Kunden durch), kann durch eine Online-Anbindung der wichtigsten Handelsplätze im EU-Raum sowie Amerika und Kanada ein Intraday-Handel (= Abwicklung von Käufen und Verkäufen des gleichen Wertpapiers innerhalb eines Tage) angeboten werden.

Sonderfall: Asien und Australien. An den Börsen Tokio und Sydney ist es aufgrund der Zeitverschiebung nicht möglich, einen Intraday-Handel zu betreiben. Ein Intraday-Handel an den Börsen Hongkong und Singapur ist für eine kurzen Zeitraum möglich. Vor der Auftragserteilung sollte man sich genau über die Handels- und Weiterleitungszeiten dieser Börsen informieren.

Sollte für eine Wertpapierposition im Depot eine noch nicht durchgeführte Verkaufsorder bestehen, wird trotzdem weiterhin die gesamte Menge in der Positionsübersicht und auch in der Verkaufsmaske angezeigt. Wird ein weiteres Mal die gesamte Menge verkauft, wird die Fehlermeldung "Verkauf mit dieser Stückzahl nicht möglich. Bitte offene Aufträge beachten." ausgegeben. Weiters sind in der Positionsübersicht Positionen mit offenen Verkaufsaufträgen extra mit einem Info-Icon im Bereich „Kauf„ gekennzeichnet. Durch Klick auf den Info-Icon wird ein Hinweis auf offene Verkaufsaufträge sichtbar.

Die Circa-Kurswertberechnung bei einem Börsen-Auftrag in Mein ELBA funktioniert folgendermaßen:

Bei Wertpapieren mit Stücknotiz (z.B. Aktien)

  • bei einem Bestens-Auftrag: Stück * letztem Kurs in der Datenbank
  • bei einem limitierten Auftrag: Stück * eingegebenes Limit
  • bei einem StopMarket-Auftrag: Stück * letztem Kurs in der Datenbank
  • bei einem StopLimit-Auftrag: Stück * eingegebenes Limit (nicht StopMarke)
Bei Wertpapieren mit Prozentnotiz (z.B. Anleihen)
  • bei einem Bestens-Auftrag: Nominale * letzter Kurs in der Datenbank
  • bei einem limitieren Auftrag: Nominale * eingegebenes Limit
  • bei einem StopMarket-Auftrag: Nominale * letztem Kurs in der Datenbank
  • bei einem StopLimit-Auftrag: Nominale * eingegebenes Limit (nicht StopMarke)

In beiden Fällen (Stücknotiz, Prozentnotiz) werden bei börslichen Auftragserteilung in der Circa-Kurswertberechnung auch die anfallenden Spesen berücksichtigt (außer Orderleitgebühr). Bei Außerbörslicher Auftragserteilung können die anfallenden Spesen zu diesem Zeitpunkt noch nicht berücksichtigt werden.

VERKAUFSAUFTRÄGE

Bei Verkaufsaufträgen wird nach Einlangen der Durchführungsbestätigung eine entsprechende Haben-Vormerkung erstellt. Diese Vormerkung bewirkt eine vorzeitige Erhöhung des verfügbaren Betrags am Verrechnungskonto. Da dieser Betrag allerdings valutarisch noch nicht gebucht ist, kann es (unter anderem bei Überweisungen innerhalb der Valutafrist) zu valutarischen Überziehungen und somit zur Verrechnung von Soll- und Überziehungszinsen kommen.
 

KAUFAUFTRÄGE

Bei Kaufaufträgen wird sofort nach Absenden des Auftrags anhand einer Soll-Vormerkung der verfügbare Betrag um den Auftragsgegenwert reduziert.

Der Abrechnungsbetrag kann allerdings von der Soll-Vormerkung abweichen (Kurs erst nach Ausführung bekannt, Spesen abhängig von Ausführungskurs, ...).

  • Bei einem Storno wird der verfügbare Betrag erst nach Bestätigung des Storno-Auftrags durch die Börse wieder erhöht. Erfolgt das Storno außerhalb der Börseöffnungszeiten, wird der verfügbare Betrag erst zu Börseeröffnung erhöht.
  • Wird im Zuge einer Auftragsänderung das Limit nach oben geändert, wird auch die Soll-Vormerkung entsprechend angepasst. Bei Limitsenkung bleibt die Soll-Vormerkung unverändert.
  • Auch bei einer positiven Kontodeckungsprüfung kann aufgrund Kursveränderungen am Verrechnungskonto ein Soll-Stand (inkl. Soll- und Überziehungszinsen) entstehen.

KAUF/VERKAUF

Bei Fremdwährungsgeschäften (Wertpapier-Aufträge bei denen ein Unterschied zwischen der Handelswährung des Wertpapiers und der Abrechnungswährung besteht - zB US-Aktie wird über ein Euro-Konto abgewickelt) kann KEINE Sofort-Abrechnung erfolgen, da der Devisenkurs, der bei der Abrechnung zur Geltung kommt, zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht. Es wird der von der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG fixierte Devisengeld- (bei einem Wertpapier-Kauf) bzw. -briefkurs (bei einem Wertpapier-Verkauf) des folgenden Tages herangezogen.

Verwendeter Devisenkurs: Zwei Werktage vor Valuta aber mindestens einen Werktag nach Schlusstag (= Tag der Auftragsdurchführung)

Die Abrechnung erfolgt an diesem Tag um ca. 16:00 Uhr - ab diesem Zeitpunkt kann die Abrechnung im Orderbuch abgerufen werden (zuvor ist das Belegsymbol nicht vorhanden). Diese Regelung ist notwendig, da vor Konvertierung die nötigen Barmittel beschafft werden müssen.

Die Haben-Vormerkung wird allerdings mit dem Devisenkurs des Tages der Auftragsdurchführung (=Schlusstag) generiert – dadurch kann es beim Abrechnungsbetrag und den vorgemerkten Haben-Beträgen (Differenz zwischen Kontostand und verfügbaren Betrag) zu Abweichungen kommen.
 

ERTRAG/TILGUNG

Bei Ertrag und Tilgung von Fremdwährungsgeschäften (Handelswährung des Wertpapiers und Abrechnungswährung sind unterschiedlich - zB Tilgung eines US-Wertpapiers wird über ein Euro-Konto abgewickelt) gibt es eine Sonderregelung zur Verwendung des Devisenkurses. Es wird der von der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG fixierte Devisengeldkurs zwei Werktage vor dem Valutatag für die Abrechnung herangezogen.

Verwendeter Devisenkurs: Valutatag (Tag der Buchung am Konto) MINUS zwei Werktage.

Bitte beachten Sie, dass treuebonusberechtigte Positionen über Mein ELBA und TelefonserviceWertpapier problemlos verkauft werden können. Sie erhalten beim Verkauf einer solchen Position keinen Hinweis, dass Sie damit den Anspruch auf den Treuebonus verlieren.

USA

Wird im Zug eines Wertpapierauftrags ein amerikanischer Handelsplatz (zB NYSE, NASDAQ) ausgewählt, so kann eine Durchführung an diesem gewählten Handelsplatz nicht garantiert werden. Grund ist eine US-amerikanische Vorschrift namens "Order Protection Rule", welche jeden US-Broker vorschreibt, den Auftrag an jenem amerikanischen Handelsplatz mit dem besten Preis durchzuführen. Somit ist es dem US-Broker nicht erlaubt, jeden Auftrag an dem vom Kunden explizit gewünschten Handelsplatz auszuführen und ändert den Handelsplatz automatisch. Beispiel: Kauf Microsoft an der Börse NASDAQ, Abrechnung über die Börse NYSE

Das US-Finanzministerium (U.S. Department of the Treasury) hat mit den im September 2015 veröffentlichten Verordnungen (Treasury Regulations) zu Section 871 (m) des US-amerikanischen Steuergesetzbuches (Internal RevenueCode; IRC) eine US-Quellensteuerpflicht auf sogenannte Dividendenersatzzahlungen („dividend equivalent payments“) aus sämtlichen derivativen Finanzinstrumenten eingeführt, deren Wertentwicklung in einem bestimmten Maße (Delta) an die Wertentwicklung von USAktien gekoppelt ist. Diese Quellensteuerpflicht wird ab dem 1. Januar 2017 gelten. Die neue Regelung bedeutet eine massive Erweiterung der US-Quellensteuerpflicht, die Emittenten als auch Investment- und Depotbanken betreffen wird. Da konkrete Vorgaben zur Besteuerung der einzelnen Produkte fehlen, ist die Auftragserfassung für Käufe betroffener Produkte vorübergehend gesperrt. Für Verkäufe gelten diese Einschränkungen nicht. Fehlermeldung: „Seit dem 1. Jänner 2017 unterliegen bestimmte Wertpapiere bzw. Derivate mit einem US-Basiswert der US-Quellensteuer gemäß Abschnitt 871 (m) des US Bundessteuergesetztes. Mangels konkreter Besteuerungsvorgaben sind Käufe bis auf weiteres nicht möglich.“
 

TÜRKEI

Die Türkei hebt eine Quellensteuer auf realisierte Kursgewinne innerhalb eines Jahres sowie eine Quellensteuer von 15 Prozent auf Dividendenzahlungen ein. In diesem Zusammenhang muss vom Anleger eine türkische Steuernummer angefordert werden.

Aus diesem Grund werden von der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich für türkische Wertpapiere keine Käufe mehr abgewickelt. Bei Verkäufen von bestehenden Positionen versuchen wir im Einzelfall eine außerbörsliche Regelung umzusetzen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an Ihren Berater.
 

AUSTRALIEN, KANADA, GROSSBRITANIEN, IRLAND, ISRAEL, JAPAN, KASACHSTAN, KOREA, NORWEGEN, NEUSEELAND, POLEN, RUSSLAND, USA, TÜRKEI, SÜDAFRIKA UND HONGKONG

Aufgrund einer Gesetzesänderung ist es für die angeführten Länder notwendig, die Identität des endbegünstigten Wertpapierinhabers gegenüber der Aufsichtsbehörde bekannt zu geben. Hat der Kunde dieser Offenlegung zugestimmt, können Wertpapiere mit einer ausländischen ISIN gekauft und verkauft werden. Erfolgt keine Offenlegung, können alle Wertpapiere mit einer ausländischen ISIN der oben genannten Länder für Käufe und Verkäufe in Mein ELBA gesperrt sein. Es kann sein, dass zukünftig noch weitere Länder hinzukommen. Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall an Ihren Berater.
 

FRANKREICH

Frankreich verrechnet eine Finanztransaktionssteuer - das entsprechende Gesetz dazu wurde im März 2012 verabschiedet. Es handelt sich dabei nicht um die Steuer auf Finanztransaktionen, die seit geraumer Zeit auf europäischer Ebene diskutiert wird, sondern um eine nationale französische Steuer.

Eingehoben wird eine Steuer bei Käufen von französischen Aktien (und damit in Zusammenhang stehenden sogenannten ADRs und GDRs), die eine Marktkapitalisierung von über 1 Milliarde Euro aufweisen. Diese Steuer ist am Abrechnungsbeleg unter der Position Finanztransaktionssteuer ausgewiesen. Eine Liste der betroffenen Unternehmen wird einmal jährlich vom Ministerium für Finanzen in Frankreich erstellt. Die aktuelle Liste der betroffenen Unternehmen finden Sie hier.

Aus abwicklungstechnischen Gründen können Kaufaufträge für französischer Aktien ab sofort ausschließlich über die Börse Paris (= vorgeschlagener Handelsplatz lt. Durchführungspolitik) getätigt werden.
 

ITALIEN

Neben Frankfreich hebt auch Italien seit 1. März 2013 für alle italienischen Aktien eine Finanztransaktionssteuer ein. Diese Steuer ist am Abrechnungsbeleg unter der Position Finanztransaktionssteuer ausgewiesen.

Aus abwicklungstechnischen Gründen können Kaufaufträge für italienische Aktien ab sofort ausschließlich über die Börse Mailand (= vorgeschlagener Handelsplatz lt. Durchführungspolitik) getätigt werden.
 

GRIECHENLAND

Die Einführung einer Spekulationssteuer auf Kursgewinne auf griechische Wertpapiere wurde vom griechischen Parlament mit 1. Jänner 2014 beschlossen. Österreichische Anleger sind von dieser Steuer aufgrund des aktuellen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) derzeit befreit. Für ausländische Anleger kann die Auswirkung dieser neuen Steuer (Abzug, Abwicklung,..) aktuell nicht abgeschätzt werden.

RUSSLAND, ESTLAND, LETTLAND, LITAUEN, BULGARIEN, KROATIEN, RUMÄNIEN, SERBIEN, SLOWENIEN, TÜRKEI, UKRAINE, INDONESIEN, ISRAEL, NEUSEELAND, SÜDAFRIKA, KOREA, BRASILIEN, ARGENTINIEN, MALAYSIA, THAILAND, BOSNIEN-HERZEGOWINA, MONTENEGRO, MAZEDONIEN, KASACHSTAN

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie MiFID aus dem Jahr 2007 schreibt vor, dass dem Kunden im Zuge der Auftragserteilung für jedes Wertpapier der bevorzugte Handelsplatz lt. Durchführungspolitik ausgewiesen werden muss. Diesen Vorgaben kann bei den in der Überschrift angeführten Ländern nicht nachgekommen werden.

Aus diesem Grund sind Käufe und Zukäufe mit folgenden ISIN-Ländercodes ausschließlich über die Raiffeisenbank möglich: RU (Russland), EE (Estland), LV (Lettland), LT (Litauen), BG (Bulgarien), HR (Kroatien), RO (Rumänien), RS (Serbien), SI (Slowenien), TR (Türkei), UA (Ukraine), ID (Indonesien), IL (Israel), NZ (Neuseeland), ZA (Südafrika), KR (Korea), BR (Brasilien), AR (Argentinien), MY (Malaysia), TH (Thailand), BA (Bosnien-Herzegowina), ME (Montenegro), MK (Mazedonien), KZ (Kasachstan)

Bei Kauf- und Zukaufsaufträgen von Wertpapieren dieser Länder wird eine entsprechende Hinweismeldung ("Kauf nur über Berater möglich!") ausgegeben.
 

GROSSBRITANNIEN

Die Stempel-Steuer in Großbritannien bezieht sich derzeit ausschließlich auf den Kauf von britischen und irischen Aktien an den britischen Börsen. An Börsen außerhalb Großbritanniens wird diese Steuermomentan nicht verrechnet.
 

HONGKONG

Beim Kauf von Hongkonger Aktien wird eine Stempel-Steuer vom Kurswert verrechnet.


SPANIEN

Spanien verrechnet ab 16. Jänner 2021 eine Finanztransaktionssteuer. Es handelt sich hierbei um eine nationale spanische Steuer (keine EU-Gesetzgebung). Die Transaktionssteuer in Spanien bezieht sich auf den Kauf von ausgewählten Aktien von Unternehmen, die ihren Sitz in Spanien haben. Die Höhe ist aktuell 0,20 % vom Kaufpreis. Um Haftungsausschlüsse im Vorfeld zu vermeiden, werden ab sofort alle Aufträge spanischer Aktien ausschließlich über die Börse Madrid oder anderer entsprechender Handelspartner geleite, die den Abzug dieser Steuer an der Quelle für uns berechnen. Am Beleg wird die Steuer unter Finanztransaktionssteuer ausgewiesen.


UNGARN

Seit April 2023 wird bei Käufen an der Budapester Börse (auf alle ISIN die mit HU beginnen) eine Finanztransaktionssteuer von 0,3 % vom Kurswert abgezogen (max. HUF 10.000, entspricht aktuell ca. EUR 25,-).